Home-Office Pflicht durch Corona Arbeitsschutzverordnung

Ist das Home-Office Pflicht für Arbeitgeber? Welche verpflichtende Wirkung hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung? Und müssen Arbeitgeber Kontrollen fürchten? Christina Stogov von der Berliner Rechtsanwaltskanzlei Härting gibt Antworten.

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Corona Arbeitsschutzverordnung verpflichtet zu Home-Office - unter bestimmten Voraussetzungen

Seit dem 27.1.2021 gilt die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, kurz Corona-Arbeitsschutzverordnung (ASVO). Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gilt diese Verordnung zunächst bis zum 30.6.2021.

Laut Corona-Arbeitsschutzverordnung sind „Arbeitgeber verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten/ müssen das Angebot annehmen, soweit sie können.“

Gilt jetzt – zumindest zu Zeiten der Pandemie – eine Home-Office-Pflicht?

„Die Verordnung sieht, abweichend von den bisher geltenden Arbeitsrechtsvorschriften, tatsächlich eine befristete Pflicht bzw. Obliegenheit des Arbeitgebers vor, dem Arbeitnehmer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das Arbeiten von Zuhause anzubieten.“

Dazu heißt es auf der BMAS Webseite zur Corona-Arbeitsschutzverordnung: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beschäftigten zu ermöglichen, alle Tätigkeiten, die sich dafür eignen, in ihrer Wohnung (Homeoffice) auszuführen. Die Entscheidung, ob sich eine Tätigkeit dafür eignet, trifft der Arbeitgeber.“

Konkret bedeutet das: Zunächst muss der Arbeitgeber prüfen, ob Büroarbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten in die Wohnstätten der Beschäftigten verlagert werden können. Falls der Arbeitgeber zum Ergebnis kommt, dass einige Büroarbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten in den Wohnungen der Beschäftigten ausgeführt werden können, muss er den Beschäftigten das Angebot zu unterbreiten, ihre Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeit in der Wohnung ausführen zu können.

Unabhängig davon, zu welchem Ergebnis die Prüfung kommt, sollten Arbeitgeber die Prüfung als solche, als auch die Gründe für oder gegen die Ausführung der Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten am häuslichen Arbeitsplatz dokumentieren.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, im Pressestatement zur neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung:30

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Verstoß gegen Corona Arbeitsschutzverordnung

Durch die Formulierung „hat … anzubieten“ statuiert die Corona Arbeitsschutzverordnung eine Angebotsobliegenheit der Arbeitgeber. Doch welche Konsequenzen drohen Arbeitgebern bei einem Verstoß gegen die neue Verordnung? Ein Verstoß wird nicht bußgeldbewährt. Auch haben Arbeitnehmer bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung keine Möglichkeit, den Anspruch einzuklagen oder ohne Weiteres einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.

Beschäftigte werden bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber auf die betriebsinternen Interessenvertretungen oder die zuständigen Arbeitsschutzbehörden verwiesen.

Auf der Corona FAQ Seite des Bundesarbeitsministeriums heißt es dazu: „Wenn der Arbeitgeber Homeoffice verweigert, obwohl Arbeiten von zu Hause aus möglich wären, sollten die Beschäftigten zunächst mit dem Arbeitgeber darüber sprechen. Sie können sich auch an ihre betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) wenden (sofern vorhanden) oder Kontakt mit den Arbeitsschutzbehörden aufnehmen (§ 17 ArbSchG). Auf Verlangen der Arbeitsschutzbehörde muss der Arbeitgeber die Gründe darlegen, weshalb Homeoffice nicht möglich ist.“

Auf Verlangen der Arbeitsschutzbehörden hat der Arbeitgeber offen zu legen, welche betriebsbedingten Gründe ihn dazu bewegt haben, die Ausführung der Tätigkeiten in den Wohnungen der Beschäftigten nicht anzubieten oder zu verwehren. Der Arbeitgeber könnte sich hierbei auf Gründe stützen, die in der Tätigkeit selbst oder in der Person des Beschäftigten liegen. Laut BMAS können auch betriebstechnische Gründe vorliegen, die eine Ausführung der Tätigkeit im Homeoffice nicht zulassen. Beispielsweise wenn die Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten.

„Über 60% dürfen aus IT- oder Datenschutzgründen nicht im Homeoffice arbeiten!“

Quelle: GEFTA Blitzumfrage unter 149 Menschen, die Bürojobs haben

Inwieweit die vom Arbeitgeber gegenüber den Arbeitsschutzbehörden benannten betrieblichen Gründe zwingender Natur waren oder sind, müsste dann im Zweifelsfall einer gerichtlichen Klärung unterzogen werden – das scheint allerdings, insbesondere vor dem Hintergrund der Befristung der Verordnung – nicht wirklich hilfreich.

Corona Arbeitsschutzverordnung Maßnahmen

Um einen wirksamen Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten, verlangt die Verordnung die Ergreifung folgender Maßnahmen durch den Arbeitgeber:

  • Prüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ArbSchG;
  • Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte;
  • Minimierung der gleichzeitigen Nutzung von Büroräumen durch mehrere Personen;
  • Ersatz der betriebsnotwendigen Zusammenkünfte durch Verwendung von Informationstechnologie;
  • Durchführung von betriebsnotwendigen Zusammenkünften bei Verwendung von Abtrennmaßnahmen zwischen Teilnehmern oder Lüftungsmaßnahmen;
  • Angebot, Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten von Zuhaue auszuführen, falls keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen;
  • Mindestfläche von 10 qm für jede im Büroraum befindliche Person, soweit die auszuführende Tätigkeit dies zulässt;
  • Abtrenn- und Lüftungsmaßnahmen und/ oder andere geeignete Schutzmaßnahmen;
  • Einteilen der Beschäftigten in kleine Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten mit zeitversetztem Arbeiten;
  • Zurverfügungstellung von medizinischen Gesichtsmasken/ FFP2- oder vergleichbaren Atemschutzmasken.

Die Berliner Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) hat regelmäßige Kontrollen in Großraumbüros angekündigt, um die Einhaltung von Corona-Regeln am Arbeitsplatz zu überprüfen. Versicherungen, Callcenter oder Verwaltungsabteilungen von Konzernzentralen sollen unter anderem besonders kontrolliert werden, heißt es in der Mitteilung.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wurde am 22.1.21 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

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Über die Autorin

Christina Stogov ist Rechtsanwältin und Senior Associate bei der Rechtsanwaltskanzlei Härting. Ihre Schwerpunkte liegen u.a. im Arbeitsrecht und dem Beschäftigtendatenschutz.

Wir möchten darauf hinweisen, dass wir keine Rechtsberatung anbieten und der vorliegende Artikel lediglich ein Informationsangebot darstellt. Wir übernehmen keine Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Des Weiteren haben wir im Artikel aus Gründen der Einfachheit die männliche Schreibweise der „Mitarbeiter“ gewählt. Gemeint sind selbstverständlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichermaßen. Gleichberechtigung und Vielfalt sind uns wichtig!

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